Notariatsreform – Stichtag 01.01.2018

In Baden-Württemberg bestanden bis zum 31.12.2017, also vor der Notariatsreform, drei Notariatssysteme: Neben den Notarinnen/Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung gab es Anwaltsnotarinnen und -notare sowie Notarinnen und Notare im Landesdienst.

Zum 1. Januar 2018 wurden als Folge der Notariatsreform sämtliche staatlichen Notariate aufgelöst. Ein Teil der Notarinnen und Notare im Landesdienst (sog. Amtsnotare) wurden ab 2018 hauptberufliche Notare (sog. “Nurnotare”), die auf eigene Rechnung tätig sind.

Jedem “freien” Notar wird – wie bisher – ein bestimmtes Amtsgebiet zugewiesen sein. Dies bedeutet, dass der jeweilige Notar nicht außerhalb seines Gebietes tätig werden darf. Jedem Kunden steht es jedoch frei, einen Notar seiner Wahl in ganz Deutschland aufzusuchen. Und zwar unabhängig davon, wo der Kunde wohnt.

Das Justizministerium Baden-Württemberg hat zu den einzelnen Standorten der frei werdenden Notarstellen ein Standortkonzept erarbeitet. Die ab 2018 bestehenden Standorte können Sie dieser Tabelle des  Ministeriums entnehmen.

Die bisher den Amtsnotaren zugewiesenen gerichtlichen Zuständigkeiten in Grundbuch-, Betreuungs- und Nachlasssachen werden ab 2018 (Notariatsreform) bei den Amtsgerichten angesiedelt sein. In Grundbuchsachen werden zentrale Grundbuchämter eingerichtet, bei denen ab 2018 Anträge i. d. R. nur noch in elektronischer Form eingereicht werden können. Dabei werden Sie selbstverständlich nicht alleine gelassen. Wenden Sie sich an Ihren Notar – dieser hilft Ihnen dabei. Wenn Sie mehr zur Grundbuchreform bzw. Notariatsreform erfahren möchten, klicken Sie hier.

Da die Notargebühren in ganz Deutschland einheitlich sind, hat die Reform für die Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen auf die Höhe der Notarkosten. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Näheres zur Notariatsreform können Sie auch hier nachlesen.