Rechtsprechung zum Grundstücksrecht: Wann ist der Kaufpreis fällig, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt?

Der BGH hatte in seiner Entscheidung (Urt. v. 12.05.2017 – V ZR 210/16) über die Frage zu entscheiden, wann der Kaufpreis fällig wird, wenn der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausübt und im Grundstückskaufvertrag die Auflassung zugunsten des Erstkäufers bereits erklärt wurde.

Der Entscheidung des BGH lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin – ein Unternehmen der öffentlichen Hand – verkaufte an den “Erstkäufer” ein Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt wurde. Im notariellen Kaufvertrag wurde die Auflassung beurkundet und der Eigentumsübergang zugleich in selbiger Urkunde bewilligt. Im Kaufvertrag wurde geregelt, dass die Fälligkeit des Kaufpreises unabhängig vom Vorliegen etwaig erforderlicher Genehmigungen und der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erstkäufers gegeben sein sollte.

Nachdem die Beklagte ihr Vorkaufsrecht nach dem Reichssieglungsgesetz ausgeübt hatte und damit automatisch kraft Gesetzes in den Kaufvertrag eingetreten ist, streitet diese mit der Klägerin nun darum, wann der Kaufpreis fällig ist.

Der BGH hat festgestellt, dass vorliegend nicht erst mit erneuter Auflassung auf die Vorkaufsberechtigte der Kaufpreis fällig geworden sei. Die Auflassung im Kaufvertrag sei keine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Mitbeurkundung der Auflassung diene im vorliegenden Fall nämlich nicht der Sicherung des Käufers, sondern allein der erleichterten Abwicklung des Vertrages.

Fazit:

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Ansicht des BGH die erneute Auflassung zugunsten der Vorkaufsberechtigten keine Fälligkeitsvoraussetzung ist und daher die Vorkaufsberechtigte und Beklagte ohne erneute Auflassung den Kaufpreis zu zahlen habe. Die von der Klägerin geltend gemachten Verzugszinsen waren daher zu Recht geschuldet.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!