GmbH-Recht: Eintragungsfähigkeit einer konkreten Vertretungsregelung

Das OLG München (Beschl. vom 25.07.2017 – Az.: Wx 194/17) hatte zur Eintragungsfähigkeit einer konkreten Vertretungsregelung in das Handelsregister zu entscheiden.
Die Leitsätze des OLG München lauten wie folgt:
1. Eine konkrete Vertretungsregelung eines Geschäftsführers ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie abweichend von der abstrakten Vertretungsbefugnis mittels Gesellschafterbeschluss beschränkt wurde.
2. Ein satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss ist unwirksam, wenn er eine abstrakte, normative Regelung enthält, die mit Geltungsanspruch für die Zukunft von der Satzung abweicht. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Anordnung einer unechten Gesamtvertretung (einziger Geschäftsführer ist nur gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsbefugt) ist unzulässig. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Das OLG München führte aus, dass der Gesellschafterbeschluss nicht mit § 6 Abs. 1 der Satzung in Einklang stehe. Nach dem Gesellschafterbeschluss sei der Geschäftsführer im Gegensatz zur Regelung in der Satzung nicht alleinvertretungsbefugt, wenn er als einziger zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist. Denn der Beschluss der Gesellschafter hat die konkrete Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers dahin gehend geregelt, dass dieser nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugt sei. Die Gesellschaft sehe keine Ermächtigung vor, die Vertretungsregelung abweichend von der Satzung zu regeln. Es liege hier ein sog. satzungsdurchbrechender Beschluss der Gesellschafter vor, der nicht wirksam sei. Eine im Einzelfall regelnde Durchbrechung der Satzung sei nach der Rechtsprechung des BGH zwar auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Änderung der Satzung nicht nichtig. Der Gesellschafterbeschluss sei aber dann unwirksam, wenn er eine abstrakte, normative Regelung enthalte, die auch für die Zukunft in Abweichung von der Satzung gelten solle.
Im Übrigen handele es sich vorliegend um eine sog. “unechte” Gesamtvertretung. Der alleinige Geschäftsführer darf nicht in Abhängigkeit des Prokuristen entscheiden dürfen, zumindest solange kein weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer vorhanden ist.

Fazit:

Wird durch ein Gesellschafterbeschluss auch für die Zukunft eine abstrakte Regelung der Satzung geändert, so muss der Änderungsbeschluss die formalen Voraussetzung einer Änderung einer Satzung erfüllen; andernfalls ist dieser unwirksam.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!