GmbH-Recht: Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 GmbHG

Auch das GmbH-Recht birgt für die Gesellschafter und Geschäftsführer einige formale Herausforderungen. Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG hat ein neuer Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister  u. a. zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbH entgegenstehen.

§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbH lauten wie folgt:

Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.

wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

 

Entscheidung des OLG Oldenburg vom 8.6.2015 (Az.: 12 W 107/15):

Der der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 8.6.2015 zugrunde liegende Beschluss (Az.: 12 W 107/15) enthielt (verkürzt) folgende Versicherung des Geschäftsführers:

Gegen den Geschäftsführer ist keine Verurteilung während der letzten fünf Jahre erfolgt. Zudem meldete der Geschäftsführer an, dass ihm bekannt sei, dass die Frist von fünf Jahren erst durch den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in Gang gesetzt würde.

Das OLG Oldenburg entschied, dass diese Versicherung nicht den Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbH. Das OLG führte aus, dass der Geschäftsführer anzumelden habe, dass keine rechtskräftig Verurteilung in den letzten fünf Jahren erfolgt sei. Die Angabe der Kenntnis von der Rechtskraft genüge nicht.

 

Da das Handelsrecht, insbesondere auch das GmbH-Recht, sehr formal ist, sollte bei jeder Anmeldung zum Handelsregister genau auf die Einhaltung der Formalien geachtet werden. Die Vorgaben des § 8 Absatz 3 Satz 1 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbH müssen zwingend beachtet werden. Abweichungen führen zur Nichteintragungsfähigkeit der Bestellung eines neuen Geschäftsführers.

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!