Nachweis der Erbfolge

Erbrecht: Jeder kann sein Testament entweder selbst handschriftlich oder vor einem Notar seiner Wahl errichten. Tritt die Erbfolge durch Tod des Erblassers ein, so muss der Erbe gegenüber verschiedenen Stellen seine Berechtigung als Erbe nachweisen. Der Erbe muss etwa ein Konto bei der Bank auflösen, Anträge bei Behörden stellen oder etwa das Grundbuch berichtigen. Dazu benötigt der Erbe einen sog. Erbnachweis. Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet, aus dem sich eindeutig die Erbfolge ergibt, so genügt eine beglaubigte Abschrift des dem Erben eröffneten notariellen Testaments zum Nachweis der Erbfolge gegenüber Ämtern, Behörden, Banken und sonstigen Stellen. Ein weiterer Erbschein ist in diesem Fall nicht erforderlich. Hat der Erblasser jedoch kein Testament errichtet oder lediglich handschriftlich verfasst, so muss der Erbe grundsätzlich beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins beantragen. Dies führt natürlich zu weiteren Kosten für den Erben.

Nun fragt sich, ob dies ausnahmslos gilt, oder ob es ausnahmsweise möglich ist, die Erbfolge auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des eigenhändigen Testaments mit Eröffnungsprotokoll nachzuweisen? Hierzu hat der BGH im April 2016 entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15).

 

Wie hat der BGH in dem vorgenannten Urteil entscheiden?

Ausgangslage der oben genannten Entscheidung war, dass lediglich ein handschriftlich verfasstes Testament vorhanden war. Die Bank forderte jedoch für die Freigabe der Konten die Vorlage eines entsprechenden Erbscheins als Erbnachweis.

Der BGH stellte in der o. g. Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az.: XI ZR 440/15) fest, dass grundsätzlich ein Erbschein als geeigneter Erbnachweis vorgelegt werden muss, wenn lediglich ein vom Erblasser handschriftlich verfasstes Testament existiert. Ob die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung eines eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls im Sinne des §§ 2259 Abs. 1 BGB, 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG) als Erbnachweis genüge, sei eine Frage des Einzelfalls, ob das Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweise. Bei begründeten Zweifeln der Bank an der Richtigkeit des eigenhändigen Testaments sei diese u. U. berechtigt, die Vorlage eines Erbscheins zu fordern. Dies sei jedoch in erster Linie dem Tatrichter überlassen.

Fazit:

Die Entscheidung des BGH führt nicht zu Rechtssicherheit für die Bürger. Denn es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Erbschein beantragt werden muss oder nicht. Diese Unsicherheiten können durch Errichtung eines notariellen, die Erbfolge eindeutig regelnden Testaments vermieden werden.

 

Anmerkung: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Beratung durch einen Notar oder Anwalt im jeweiligen Einzelfall!